Dezemberhilfe

Die Dezemberhilfen schließen sich zeitlich direkt an die Novemberhilfen an und können unter denselben Voraussetzungen beantragt werden.

 

Die Dezemberhilfen können zum einen von direkt von den Schließungen betroffene Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen beantragt werden. Also von denen, die aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom, 25.11.2020 und 03.12.2020 ihren Betrieb einstellen mussten.

Zum anderen können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unternehmen Novemberhilfen beantragen, die nur indirekt oder mittelbar von den Schließungen betroffen waren.

 

Die Höhe der Dezemberhilfen nach dem Umsatz des Dezembers 2019. Es wird der wöchentliche Umsatz im Durchschnitt berechnet. Pro Woche der Schließung werden 75% dieses Umsatzes wöchentlich als Zuschuss gewährt.

 

Die Betroffenheit durch den Lockdown im Sinne der Dezemberhilfen liegt maximal vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2020 vor. Das bedeutet, dass nur für diesen Zeitraum Dezemberhilfen gewährt werden.

 

Die Antragstellung für die Novemberhilfen erfolgt online. Inder Regel muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Allein Soloselbstständige können den Antrag zum Teil selbst stellen. Der Antrag kann bis 30. April 2021 gestellt werden. 

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