Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht. Dieser Grundsatz gilt auch im Mietrecht.
Speziell im Mietrecht liegt ein Mangel vor:
- wenn ein Fehler vorliegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder nicht unerheblich mindert,
- wenn der Mietsache eine vom Vermieter zugesicherte Eigenschaft fehlt,
- wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder teilweise entzogen wird.
Problematisch ist in den meisten Fällen, welche Beschaffenheit der Mietsache im Detail überhaupt vereinbart wurde oder welche Eigenschaft tatsächlich zugesichert wurde.
Im Mietrecht haben sich unterschiedliche Arten von Mängeln herausgebildet. So können beispielsweise auch äußere Einflüsse, sogenannte Umfeldmängel oder auch Umweltfehler, einen Mangel der Mietsache selbst darstellen.
Sobald ein Mieter erste Anzeichen eines Mangels erkennen kann, ist er verpflichtet dem Vermieter den Mangel anzuzeigen. Diese Anzeige muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern des Vermieters.
Ein Mangel an der Mietsache kann die Verpflichtung zur Zahlung der Miete mindern oder ganz aufheben. Dies ist davon abhängig in welchem Maß die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist.
Der Vermieter ist grundsätzlich zur Beseitigung des Schadens und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes verpflichtet. Unter bestimmten Umständen kann der Mieter den Mangel auch selbst beseitigen und die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen.