Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
In der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) sind Einzelheiten geregelt. Die dort genannten Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Insbesondere Kosten der Verwaltung sowie Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Betriebskosten.
Mieter und Vermieter können vereinbaren, dass Betriebskosten entsprechend der BetrKV auf den Mieter umgelegt werden. Wird dies nicht vereinbart, dürfen die Betriebskosten nicht umgelegt werden. Der Mieter muss anhand des Mietvertrages zumindest grob abschätzen können, welche Kosten auf ihn zukommen. Außerdem muss auch die Zahlungsmodalität ausdrücklich geregelt werden. Also die Zahlung einer Pauschale oder einer Vorauszahlung.
Sonstige Nebenkosten, also Nebenkosten, die keine Betriebskosten sind, dürfen in der Regel nicht auf den Mieter umgelegt werden. Also beispielsweise die Kosten der Verwaltung oder Kosten für Instandhaltung oder Instandsetzung.
Die Betriebskosten müssen tatsächlich entstanden sein. Hypothetische Kosten dürfen nicht umgelegt werden.
Über die Betriebskosten muss jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung muss transparent und verständlich sein. Der Mieter muss die Abrechnung grundsätzlich nachprüfen können.