Zugewinngemeinschaft
Ehegatten leben von Gesetzes wegen grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein anderer Güterstand muss daher im Rahmen eines Ehevertrages vereinbart werden. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten getrennt bleibt. Bei der Eheschließung entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen und auch danach kommt es nicht zu einer Vermischung von hinzugewonnenem Vermögen.
Zugewinn
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten, wobei das Anfangsvermögen das Vermögen eines Ehegatten bei Eheschließung ist und das Endvermögen das Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, also der Ehe.
Ausnahmsweise können dem Anfangsvermögen auch bestimmte Vermögenswerte nachträglich zugerechnet werden, wie etwa Erbschaften oder Schenkungen.
Zugewinnausgleich
Ein Zugewinnausgleich ist bei Beendigung einer Zugewinngemeinschaft vorzunehmen. Also wenn die Ehe beispielsweise durch Tod, Scheidung oder den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein anderer Güterstand vereinbart wird, beendet wird.
Unter Zugewinnausgleich ist die Vermögensverteilung zwischen den Eheleuten zu verstehen. Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, dass beide Ehegatten gleichermaßen an einem Vermögenszuwachs während der Ehe profitieren. So wird beispielsweise ein Partner, der dem anderen eine Karriere mit entsprechendem Verdienst ermöglicht hat, indem er sich um Haushalt und Kinder kümmert, an dem Verdienst beteiligt.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, besteht deshalb ein Anspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses. Der Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen dazu gewonnen hat, kann also den Ausgleich des Zugewinns verlangen. Dies wird Zugewinnausgleichsanspruch genannt.