Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt, beispielsweise:
- Trennungsunterhalt
- nachehelichen Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Elternunterhalt
Trennungsunterhalt
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Trennung gegen den Ehegatten bestehen. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur dann, wenn ein Ehegatte bedürftig ist und der andere leistungsfähig. Es müssen daher die konkreten Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse geprüft werden. Mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe erlischt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch kann jedoch unter bestimmten Umständen auch rückwirkend, also nach der Scheidung für den Zeitraum der Trennung geltend gemacht werden.
Nachehelicher Unterhalt
Der wirtschaftlich stärkere Ehepartner ist dem bedürftigen Ehepartner auch nach der Scheidung bis zur Grenze des zumutbaren zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet. Der nacheheliche Unterhalt stellt grundsätzlich nur eine Hilfe zum Übergang in die wirtschaftliche Selbstständigkeit des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners dar. Ist dieser in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Kindesunterhalt
Nach einer Trennung oder Scheidung erhält der Ehepartner, bei dem die Kinder leben, grundsätzlich vom anderen Ehepartner Unterhalt. Einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben aber in erster Linie die Kinder.
Elternunterhalt
Verwandte in gerade Linie sind einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt daher auch für Kinder gegenüber ihren Eltern. In der Praxis machen häufig Sozialämter diesen Unterhalt bei den Kindern geltend, wenn sie Zahlungen an die Eltern geleistet haben.