Unter Trennung versteht man im Familienrecht die Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Trennung ist besonders von der Scheidung zu unterscheiden.
Eine Trennung erfolgt in der Regel räumlich. Die Trennung ist aber auch innerhalb einer Wohnung möglich. Maßgeblich für das Vorliegen einer Trennung ist, dass die häusliche Gemeinschaft der Eheleute aufgehoben wird, also dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.
Als Faustformel für das Vorliegen einer Trennung gilt daher: Tisch und Bett dürfen nicht mehr geteilt werden.
Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennung grundsätzlich nicht. Ist ein Versöhnungsversuch erfolgreich und wird die häusliche Gemeinschaft wieder hergestellt liegt keine Trennung mehr vor.
Während der Trennung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Außerdem ist die Verteilung des elterlichen Sorgerechts zu regeln.
Die Trennung ist maßgeblich dafür, ob einem Scheidungsantrag stattgegeben wird. Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Bei einer Trennung für die Dauer von drei Jahren wird dies auch vermutet, wenn ein Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden ist.