Mietminderung durch Lockdown weiter unklar

Aufgrund der Corona Pandemie mussten unzählige Gewerbstätige ihre Geschäfte schließen. Daraufhin wurden Miet- und Pachtzahlungen teilweise enorm vermindert oder gar vollständig ausgesetzt. Nach und nach werden die hierdurch entstandenen Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte entschieden. Aber wie auch im Frühjahr beschäftigen sich die Juristen mit der Frage, in wessen Verantwortungsbereich die Schließungsanordnungen fallen. 

Einerseits könnte der Betrieb des Geschäftes eines Mieters oder Pächters betroffen sein und dieser müsste das Verwendungsrisiko selbst tragen. Andererseits könnte die Mietsache an sich im Fokus stehen und durch die Zwangsschließung ein Mietmangel entstanden sein. Hierfür spricht beispielsweise, dass wenn in einem Mietvertrag als Zweck eine konkrete Nutzung des Raumes vereinbart wurde und dieser Zweck jedoch durch behördliche Anordnungen versagt wird, ist dies kein Risiko, welches der Mieter letztlich übernehmen wollte. Es könnte sich möglicherweise sogar um Unmöglichkeit für den Vermieter handeln.

Andere Stimmen wiederum bringen eine Störung der Geschäftsgrundlage ins Spiel und eine Lösung nach deren Grundsätzen, da beide Parteien mit solch einer Situation nicht gerechnet hätten.

Auch im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht findet sich hinsichtlich einer Minderung keinerlei Information. Lediglich ein Kündigungsausschluss im Fall von coronabedingten finanziellen Problemen wurde geregelt, was jedoch gleichzeitig bedeuten könnte, dass dies ganz bewusst so geregelt wurde. 

In den kürzlich entschiedenen Streitigkeiten wurde bei weit gefassten Nutzungszwecken keine Mietminderung gewährt, da eine Änderung der Nutzung grundsätzlich möglich gewesen wäre. Anders jedoch in einem anderen Fall, in denen der Mietzweck ganz eng und konkret formuliert wurde. Eine andere Nutzung war in diesem Fall nicht möglich und somit wurde eine Mietminderung gewährt.

Im Ergebnis wird eine Unsicherheit diesbezüglich wohl noch bleiben und eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema abzuwarten sein.

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