Durch die Landescoronaverordnung wurde festgelegt, dass überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne, eine Maske zu tragen sei. Die Stadt Heidelberg erließ eine Allgemeinverfügung wonach die Pflicht jedoch ausnahmslos zu jeder Zeit und an jedem Ort der Altstadt gelte. Nach einem Eilantrag beim VG Karlsruhe durch einen Anwohner wurde diese gekippt, da eine Erforderlichkeit der Maskenpflicht nur dann gegeben sei, wenn ein Mindestabstand nicht eingehalten werden könne. Hierfür seien Ausnahmeregelungen zu erfassen, da es gerade an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten nicht zu engen Ansammlungen komme und die Abstandseinhaltung nicht unmöglich sei. Ob eine Beschwerde eingelegt wird, bleibt abzuwarten.