Bei Verträgen, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht Verbrauchern normalerweise ein 14tägiges Widerrufsrecht zu. Der EuGH entschied nun, dass dies nicht gelte, wenn ein Käufer Waren bestellt, die nach dessen speziellen Wünschen angefertigt werden. Grundlage für die Entscheidung war eine Schadensersatzklage in Deutschland, welche darauf fußte, dass eine Käuferin den Vertrag über eine auf einer Messe bestellte und mit besonderen Wünschen veränderte Küche innerhalb 14 Tagen widerrief. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Produktion der Küche noch nicht begonnen hatte. Der EuGH stellte jedoch klar, dass das Widerrufsrecht auch dann nicht gelte, denn es spiele keine Rolle, ob bereits mit der Produktion begonnen wurde, oder Änderungen leicht vorzunehmen seien. Ziel der Regelung sei es, Rechtssicherheit für die Parteien herzustellen und diese könne nur so gewährleistet werden. Der Kunde könne ja auch nicht wissen, wie weit der Hersteller mit dem Errichten der Küche sei und eine Abhängigkeit vom Zeitplan des Unternehmens dürfe nicht bestehen.
Im Übrigen verblieb die Frage offen, ob ein Messestand als Geschäftsraum angesehen werden könne und ob überhaupt ein Widerrufsrecht in dem konkreten Fall bestand.