Auto weg nach Probefahrt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Interessent für eine Probefahrt ein Kfz, anstatt es wieder zurückzubringen, an einen Dritten verkauft hat. Das Autohaus forderte daraufhin die Herausgabe des Wagens und scheiterte mit dieser Klage.

Der vermeintliche Interessent hatte gefälschte Papiere bei sich, mit denen er sich auswies. Er bekommt daraufhin einen Mercedes für eine einstündige Probefahrt – ohne Begleitung. Er erhielt hierfür Fahrzeugschlüssel, ein Fahrtenbuch, ein Fahrzeugscheinheft und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I. Das Fahrzeug verkaufte er in der Folge an eine Frau aus Hessen, die für den Wagen, gefälschte Papiere und einen falschen Zweitschlüssel einen Kaufpreis in Höhe von 46.500 € entrichtete. Bei der Zulassungsstelle erfuhr die Käuferin dann, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde. Das Autohaus forderte von der Frau die Herausgabe des Wagens und des Schlüssels. Diese dagegen verlangte die Herausgabe der Original Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels und obsiegte.

Grundsätzlich kann eine Person auch Eigentum von einem Dritten erwerben, der nicht Eigentümer ist, nämlich dann, wenn diese in gutem Glauben handelt. Anders ist dies hingegen bei gestohlenen Sachen, da man dann grundsätzlich von einem Abhandenkommen der Sache, also einem unfreiwilligen Besitzverlust, ausgeht (§ 935 BGB). Der BGH stellte jedoch fest, dass dies bei einem Fahrzeug, welches bewusst und freiwillig für eine Probefahrt an einen Dritten überlassen wird, nicht gilt. Zwar erfolgte die Übertragung des Besitzes auf einer täuschenden Handlung, jedoch war sie dennoch freiwillig. 

Mangels Abhandenkommens konnte die Käuferin also gutgläubig Eigentum erwerben und war nicht verpflichtet, den neu erworbenen Wagen zurückzugeben. Sie erhielt vielmehr die Zulassungspapiere und den originalen Zweitschlüssel des Kfz.

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